Mustermietbedingungen

Diese Muster-Mietbedingungen gelten ergänzend zur Buchungsbestätigung zwischen Vermieter und Mieter auf www.ottochrom.de und zum Übernahme- und Rückgabeprotokoll, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


1. Mietvertrag

(1) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden.

(2) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter sowie weiteren im Übernahmeprotokoll als Fahrer genannten Personen geführt werden.

(3) Das Mietverhältnis endet zum vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, ansonsten am Sitz des Vermieters.

(4) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Der Vermieter kann bei Überziehung auf Kosten des Mieters den Versicherungsschutz verlängern.


2. Kündigung; Zurückbehaltungsrecht; Unmöglichkeit

(1) Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die zum Storno-Zeitpunkt gültigen Stornierungsbedingungen. Diese sind in der jeweils aktuellen Form in den AGB einsehbar.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn ein Versicherungsschutz für das Fahrzeug über die OCC-Flottenversicherung oder als Selbstfahrervermietfahrzeug nicht besteht. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis erfolgen. Der Vermieter erstattet dem Mieter den gezahlten Mietpreis vollständig. Sollte allerdings der Versicherungsschutz durch Verschulden des Mieters nicht bestehen, so erhält der Mieter den Mietpreis nicht erstattet.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Der Vermieter wird die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises dem Vermieter von der Die NVZ Kolbenfresser GmbH angezeigt wurde.

(5) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.


3. Zustand des Fahrzeugs

(1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in sauberem und technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleinere Lackschäden, Kratzer oder kleine Dellen stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien dokumentieren den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übernahmeprotokoll, welches Bestandteil des Mietvertrages ist.

(2) Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.


4. Nutzung; Fürsorgepflicht

(1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und direkt angrenzenden Nachbarländern gestattet. Außerhalb besteht kein Versicherungsschutz.

(2) Gestattet ist nur die übliche Verwendung als PKW. Darüber hinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten. Fahrten auf Autobahnen über Stadtautobahnen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hinaus sind aus Versicherungsgründen nicht zulässig.

(3) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Des weiteren darf die Fahrerlaubnis des Mieters oder Fahrers innerhalb der letzten drei Jahre nicht mindestens 3 Monate entzogen gewesen sein und der Mieter oder Fahrer darf nicht mehr als 2 Kaskoschäden (Schadenhöhe jeweils mindestens 2500 Euro) innerhalb der letzten drei Jahre verursacht haben.

(4) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden. Grundsätzlich liegt die maximal zulässige Geschwindigkeit bei 100 km/h.

(5) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen.

(6) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

(7) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Nachtanken, Reinigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 30 € vereinbart.

(8) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.


5. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

(1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug am Ende der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben; andernfalls kann der Vermieter eine angemessene Aufwandsentschädigung verlangen. Die Kosten für Kraftstoff hat der Mieter auf Nachweis zu vergüten.

(2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 100,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.


6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte

(1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten verhindern hätte können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

(2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen.

(4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.


7. Verkehrsunfälle

(1) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

(2) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

(3) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Das Nichthinzuziehen der Polizei führt für den Mieter zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Mieter hat den Vermieter und OttoChrom unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und beiden einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen.

(4) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist.


8. Weitere Schäden

(1) Der Mieter hat den Schaden sofort gegenüber OttoChrom anzuzeigen. Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes sind das Absenden von 4 Fahrzeugbildern bei Übernahme des Fahrzeuges (siehe Übernahmeprotokoll) so wie das Absenden weiterer 4 Fahrzeugbilder bei Rücknahme des Fahrzeuges (siehe Übernahmeprotokoll).


9. Haftung des Vermieters

(1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

(2) Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.


10. Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, legen die Parteien als Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Mietvertrag das Gericht fest, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Sollte eine der Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.



Stand März 2023. Copyright Die NVZ Kolbenfresser GmbH 2020.