Im Schadenfall

Obliegenheiten im Schadenfall nach Eintritt des Versicherungsfalles:

Der Mieter hat OttoChrom den Schaden unverzüglich per Telefon (Nummern und Informationen siehe Übernahmeprotokoll) anzuzeigen. Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Das Nichthinzuziehen der Polizei führt für den Mieter zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Der Mieter füllt die Schadenanzeige vollständig und wahrheitsgemäß aus und sendet diese unverzüglich an kontakt@ottochrom.de. Zur Schadenanzeige Mieter

Vermieter und Mieter sind verpflichtet, dem Versicherer Auskunft über ihre Führerscheindaten (Einreichung Kopie der aktuellen Fahrerlaubnis) zu erteilen.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Versicherer im Rahmen der Schadenanzeige die Fahrzeugidentifikationsnummer des durch diesen Vertrag versicherten Fahrzeuges mitzuteilen.

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Versicherer im Rahmen der Schadenanzeige den Erstversicherer einschließlich Versicherungsscheinnummer und Versicherungsumfang (Haftpflicht, Vollkasko incl. Selbstbeteiligung, Teilkasko inkl. Selbstbeteiligung, Differenzdeckung, Schutzbrief) zu nennen.

Der Vermieter füllt die Schadenanzeige vollständig und wahrheitsgemäß aus und sendet diese unverzüglich an kontakt@ottochrom.de. Zur Schadenanzeige Vermieter

Das unterzeichnete Übernahmeprotokoll ist auszuhändigen.